Artikel 50 EU AI Act schreibt Transparenz vor: Wer einen Chatbot oder ein anderes KI-System einsetzt, mit dem Menschen direkt interagieren, muss sie darüber informieren – sofern es nicht offensichtlich ist. Künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte (Text, Bild, Audio, Video, insbesondere Deepfakes) sind als KI-generiert zu kennzeichnen. Die Pflichten greifen ab dem 2. August 2026.
Setzen Sie ein KI-System ein, mit dem Menschen direkt interagieren – etwa einen Chatbot im Kundenservice –, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren. Diese Information ist nur dann entbehrlich, wenn es aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist.
In der Praxis genügt meist ein klarer Hinweis zu Beginn der Konversation, etwa „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“.
Anbieter von generativer KI müssen ihre Ausgaben technisch so kennzeichnen, dass sie als künstlich erzeugt oder bearbeitet erkennbar sind (z. B. über maschinenlesbare Markierungen). Betreiber, die solche Inhalte veröffentlichen, müssen sie zusätzlich offenlegen – insbesondere bei „Deepfakes“, also realistisch wirkenden, aber künstlich erzeugten Bildern, Audios oder Videos.
Ja, einige. Für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke gelten abgemilderte Vorgaben – die Kennzeichnung darf den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen. Auch rein interne Entwürfe, die nicht veröffentlicht werden, lösen in der Regel keine Offenlegungspflicht aus. Sobald Inhalte aber veröffentlicht werden und die Öffentlichkeit informieren sollen, greift die Transparenzpflicht.
Ja. Nach Artikel 50 müssen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren – außer es ist offensichtlich. Ein kurzer Hinweis zu Beginn des Chats reicht in der Regel aus.
Die Transparenzpflichten greifen ab dem 2. August 2026. Für Systeme, die bereits vor diesem Datum am Markt waren, sieht der geplante Digital Omnibus teils spätere Übergangsfristen vor.
Ja, sofern sie veröffentlicht werden. Künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte – besonders Deepfakes – sind als KI-generiert offenzulegen. Für rein interne Entwürfe gilt das meist nicht.
Ja. Artikel 50 macht keine Ausnahme nach Unternehmensgröße. Auch kleine Unternehmen müssen Chatbots und veröffentlichte KI-Inhalte transparent kennzeichnen.