Artikel 5 EU AI Act verbietet seit dem 2. Februar 2025 acht KI-Praktiken mit inakzeptablem Risiko – darunter manipulative Systeme, das Ausnutzen von Schwächen, Social Scoring, vorhersagende Polizeiarbeit allein auf Profiling-Basis, ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale und biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum.
Der EU AI Act stuft eine kleine Gruppe von KI-Anwendungen als so schädlich für Grundrechte, Sicherheit und Demokratie ein, dass sie gar nicht erst eingesetzt werden dürfen. Diese Praktiken bilden die oberste Stufe des risikobasierten Ansatzes – oberhalb von Hochrisiko-KI. Für sie gibt es keine Compliance-Maßnahmen, mit denen man sie zulässig machen könnte: Sie sind schlicht verboten.
Die Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 und damit als erste Stufe des AI Acts überhaupt. Sie richten sich an Anbieter und Betreiber gleichermaßen.
Artikel 5 listet die untersagten Anwendungen abschließend auf:
Die meisten verbotenen Praktiken zielen auf Behörden oder sehr spezielle Anwendungen ab. Für ein durchschnittliches Unternehmen sind dennoch zwei Verbote praxisrelevant: die Emotionserkennung von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz und manipulative Systeme. Wer etwa KI einsetzt, um die Stimmung oder Aufmerksamkeit von Beschäftigten zu überwachen, bewegt sich im verbotenen Bereich.
Wichtig ist daher, bei der Bestandsaufnahme der eigenen KI-Systeme nicht nur Hochrisiko-Anwendungen, sondern auch mögliche verbotene Praktiken zu prüfen.
Verstöße gegen Artikel 5 lösen die höchste Bußgeldstufe des AI Acts aus: bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Damit sind verbotene Praktiken deutlich härter sanktioniert als Verstöße gegen sonstige Pflichten (bis zu 15 Mio. € oder 3 %).
Nein. Die Verbote nach Artikel 5 gelten seit dem 2. Februar 2025 und sind von der geplanten Verschiebung durch den Digital Omnibus nicht erfasst – dieser betrifft vor allem die Hochrisiko-Pflichten. Ergänzend ist ein neues Verbot für bestimmte missbräuchliche KI-Inhalte ab dem 2. Dezember 2026 vorgesehen.
Seit dem 2. Februar 2025. Die Verbote nach Artikel 5 waren die erste Stufe des EU AI Act, die wirksam wurde – noch vor den meisten anderen Pflichten.
Ja. KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Artikel 5 grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.
Die Bewertung oder Einstufung von Personen anhand ihres Sozialverhaltens oder persönlicher Merkmale, die zu ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Benachteiligung führt. Solche Systeme sind nach Artikel 5 verboten.
Bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist die höchste Sanktionsstufe des EU AI Act (Art. 99).
Nein. Die Verbote nach Artikel 5 gelten unverändert seit dem 2. Februar 2025. Der Digital Omnibus betrifft im Wesentlichen die Hochrisiko-Fristen, nicht die Verbote.